Eine Klausel aus allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der nur der jetzigen Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenen Versorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung ist daher nach § 307 Abs. 1 unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.01.2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass nur wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.
Ein Gedanke zu „Witwenrente nur für „jetzige“ Ehefrau“
Ein WordPress-KommentatorGeschrieben am 9:08 am - Aug 24, 2017
Hallo, dies ist ein Kommentar.
Um mit dem Freischalten, Bearbeiten und Löschen von Kommentaren zu beginnen, besuche bitte die Kommentare-Ansicht im Dashboard.
Die Avatare der Kommentatoren kommen von Gravatar.