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Witwenrente nur für „jetzige“ Ehefrau

Witwenrente nur für „jetzige“ Ehefrau

Eine Klausel aus allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der nur der jetzigen Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenen Versorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung ist daher nach § 307 Abs. 1 unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.01.2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass nur wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.

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Ein Gedanke zu „Witwenrente nur für „jetzige“ Ehefrau

Ein WordPress-KommentatorGeschrieben am  9:08 am - Aug 24, 2017

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